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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 V 5084/09 EFG 2010 S. 1791 Nr. 21

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4EStG § 32 Abs. 5EStG § 39 Abs. 3aEStG § 39a Abs. 1 Nr. 3EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6EStG § 52 Abs. 40EStG § 33a Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1GG Art. 20 JAPrO Bad-Württ § 3 Abs. 6 JAPrO Bad-Württ § 2 Abs. 2 S. 2 FGO§ 69 Abs. 2 S. 1 FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

Leitsatz

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre des zu berücksichtigenden Kindes.

2. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass beim BFH zu dieser Rechtsfrage Revisionsverfahren anhängig sind, da mehrere finanzgerichtliche Hauptsacheentscheidungen vorliegen, die die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht haben.

3. Aufwendungen für Unterhalt und Berufsaufwendungen eines Kindes, das die Altersgrenze für das Kindergeld überschritten hat, können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren über §§ 33a Abs. 1, 39a Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1791 Nr. 21
DAAAD-44483

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