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FG Niedersachsen 20.10.2009 8 K 323/05, BBK 12/2010 S. 540

Gleiche Abschreibung in Ergänzungs- und Gesamthandsbilanz

Die Aktiva in einer Ergänzungsbilanz sind in gleicher Weise abzuschreiben wie die Aktiva in der Gesamthandsbilanz der Personengesellschaft. Dies betrifft sowohl die Abschreibungsmethode (z. B. linear, degressiv oder Sofortabschreibung für GWG) als auch die Restnutzungsdauer. Dies entschied jetzt das FG Niedersachsen und begründete dies mit dem Grundsatz einheitlicher [i]Abschreibungsmethode und RestnutzungsdauerBilanzierung.

Hinweis:

Eine Ergänzungsbilanz ist zu bilden, wenn der Kaufpreis für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils das Kapitalkonto des ausscheidenden Mitunternehmers übersteigt. In der Ergänzungsbilanz werden also die stillen Reserven abgebildet; diese Mehrwerte stellen Korrekturen zu den Wertansätzen in der Steuerbilanz der Personengesellschaft dar.

Zum Thema:
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