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Verkehrsrecht | Unwirksamkeit eines von einem Umzugsunternehmen aufgestellten Halteverbotszeichens
Wird ein Halteverbotsschild von einem Umzugsunternehmen aufgestellt, ohne dass hierfür eine wirksame verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Verkehrsbehörde vorliegt, ist das Verkehrszeichen als bloßer Scheinverwaltungsakt unwirksam. Im Streitfall verfügte das Umzugsunternehmen zwar über eine sog. Jahresdauergenehmigung, mit der ihm zur Verwaltungsvereinfachung die Entscheidung über die Einrichtung von Halteverbotszonen überlassen werden sollte; diese Übertragung von hoheitlichen Befugnissen war indes mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig.