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NWB Nr. 24 vom Seite 1880

Exzessive Doppelbesteuerung deutsch-französischer Erbschaft

Volker Heydt

Beim FG Baden-Württemberg ist jetzt Klage (Az. 7 K 1935/10) gegen einen Erbschaftsteuerbescheid erhoben worden, mit dem die Anrechnung in Frankreich bereits entrichteter französischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer verweigert worden ist. Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hat im Jahre 2000 von ihrer Großtante mobiles Kapitalvermögen geerbt, das in Frankreich angelegt war. Darauf hat sie französische Erbschaftsteuer (droits de succession) nach dem für Großnichten vorgesehenen Steuersatz (55 %) gezahlt. Das zuständige deutsche Finanzamt hat deutsche Erbschaftsteuer in Höhe von 29 % auf das Bruttoerbe eingefordert. Es hat die französische Erbschaftsteuer im Einklang mit § 21 ErbStG, § 121 BewG weder zum Abzug von der Steuerschuld noch zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zugelassen. Allerdings hat das Finanzamt nach langen Verhandlungen unter Beteiligung von Bundes- und Landesregierung aus Billigkeitsgründen einen Teilbetrag erlassen, so dass der Erbin nunmehr gut 28 % vom Erbe verbleiben, während sich die Gesamtsteuerbelastung auf immerhin noch knapp 72 % beläuft.

Die Klägerin macht die Unvereinbarkeit der einschlägige...