Anwendung der Lifo-Methode (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) bei der Bewertung von Tabakwaren
Bei der Bewertung von Tabakwaren bitte ich folgende bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung zu vertreten:
Die Lifo-Methode ist, insbesondere auch bei der Bewertung von Zigarettenvorräten, weiterhin zulässig.
Das (nicht veröffentlichte) Az.: 6 K 19/01, ändert hieran nichts.
In diesem Urteil hatte das Finanzgericht bei einem Zigarettengroßhändler die Anwendung der Lifo-Methode versagt. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung – unter Hinweis auf das BFH-Urteil zum Kfz-Händler vom ( BStBl 2001 II S. 636) – damit, dass in dem zu entscheidenden Fall die Lifo-Methode den übergeordneten Grundsätzen der Rechnungslegung widerspreche, weil bei einem Tabakwarenhändler, der einen Großteil seiner Waren über Automaten vertreibe, Zigaretten mit Preisen bewertet würden, die schon längst deshalb nicht mehr vorhanden sein könnten, weil sie sich in Packungen befänden, die von Automaten (wegen zwischenzeitlicher Anhebung der Automatenpreise) nicht mehr verkauft werden könnten.
Die tatsächliche Verkaufs- und Verbrauchsfolge sei wegen der hohen Umschlagshäufigkeit mit den Lifo-Grundsätzen unvereinbar. So seien am Jahresende regelmäßig keine Bestände mehr vom Jahresanfang vorhanden. Zudem werde durch die Anwendung der Lifo-Methode auch keine Vereinfachung der Bewertung erreicht.
Die Argumente des Finanzgerichts Baden-Württemberg überzeugen nicht.
Auf Tabakvorräte in der Zigarettenindustrie ist die Lifo-Methode anwendbar (so ESt II/92 zu TOP 7). Für die verarbeiteten Produkte (Tabakwaren wie z. B. Zigaretten) kann nichts anderes gelten.
Ein Verstoß gegen die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung liegt nicht vor. Nach R 6.9 Abs. 2 EStR ist es nicht erforderlich, dass die Lifo-Methode mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmt; sie darf jedoch, wie z. B. bei leicht verderblichen Waren, nicht völlig unvereinbar mit dem betrieblichen Geschehensablauf sein. Eine solche Unvereinbarkeit wird hier nicht gesehen. Das gilt auch für diejenigen Tabakwaren, die über Automaten verkauft werden. Darauf, dass die Automaten die zuerst befüllten Produkte zuerst abgeben, kommt es deshalb nicht an, weil die Automaten in regelmäßig geringen Abständen wieder befüllt werden und für die bei der Befüllung verwendeten Produkte keine zwingende Reihenfolge vorgegeben ist. Der Tabakwarenhändler kann also für die Befüllung seiner Automaten Zigaretten z. B. aus der letzten Lieferung verwenden und die Bestände aus früheren Lieferungen in seinem Lager belassen. Das ist jedenfalls so lange möglich, so lange sich die Automatenpreise nicht ändern.
Die Warenumschlagshäufigkeit stellt kein Kriterium dar, das für die Frage der Zulässigkeit der Lifo-Methode heranzuziehen wäre.
Der Gesichtspunkt der Bewertungsvereinfachung darf nicht überstrapaziert werden. Es ist nicht zutreffend, dass die Lifo-Bewertung nur dann zulässig ist, wenn sie zu einer erkennbaren Vereinfachung der Bewertung führt. Dementsprechend lässt die Finanzverwaltung bei der Bewertung von Weinvorräten
die Lifo-Methode selbst dann zu, wenn eine Einzelbewertung des gelagerten Weins ohne weiteres möglich ist ( BStBl I S. 148; ESt-Kartei zu § 6 Abs. 1 Nr. 2a, Karte 1.1, gilt unverändert fort: BStBl I S. 369, 391).
Nach dem BStBl 2001 II S. 636) steht der Vereinfachungsgesichtspunkt der Lifo-Methode dann zwingend entgegen, wenn
es sich um Vorratsgegenstände mit (absolut betrachtet) hohen Erwerbsaufwendungen handelt, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können. Bei den Vorräten an Tabakwaren liegen – absolut betrachtet und auf die einzelne Packung bezogen – weder hohe Erwerbsaufwendungen vor noch sind individuelle Merkmale gegeben, die eine Identifizierung und Zuordnung der einzelnen Anschaffungskosten zulassen würden.
Dieses Schreiben entspricht inhaltlich den und .
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2174.1.1-5/16 St33/St32
Fundstelle(n):
BB 2009 S. 2588 Nr. 48
JAAAD-44403