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OFD Rheinland 25.05.2010 , IWB 11/2010 S. 388

OFD Münster/OFD Rheinland | DBA Kanada; Sozialversicherungsrenten nach Art. 18

Das Besteuerungsrecht für Leistungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts wird nach Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA Kanada dem Ansässigkeitsstaat des Empfängers der Leistungen zugewiesen. Davon unberührt bleibt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates.

Folglich hat Deutschland für Leistungen aus dem deutschen Sozialversicherungsrecht, die an in Kanada ansässige Bezügeempfänger gezahlt werden, ein Quellensteuerrecht. Da diese Leistungen auch in Kanada besteuert werden können, wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass Kanada als Ansässigkeitsstaat die deutsche Steuer auf die kanadische Steuer anrechnet.

Hinweis:

Die bislang vertretene, anderslautende Verwaltungsauffassung wird geändert. Auf die geänderte Verfügung vom - S 1315 - 42 - St 45 - 32 (EStG-Kartei NW DBA Allgemeines Nr. 812 I) wird hingewiesen.

Ergänzend i...