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BFH 11.02.2010 VI R 65/08, StuB 11/2010 S. 444

Einkommensteuer | Vermögensermittlung des Unterhaltsempfängers

(1) Bei Bewertung des für den Unterhaltshöchstbetrag schädlichen Vermögens sind Verbindlichkeiten und Verwertungshindernisse vom Verkehrswert der aktiven Vermögensgegenstände, der mit dem gemeinen Wert nach dem BewG zu ermitteln ist, in Abzug zu bringen (Nettovermögen). (2) Die Bodenrichtwerte nach dem BauGB sind für die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundvermögen i. S. des § 33a EStG nicht verbindlich. (3) Die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache (§ 173 AO) entfällt nicht allein wegen einer zuvor unterlassenen Änderung durch das FA hinsichtlich einer anderen Tatsache (Bezug: § 33a EStG; § 173 AO; § 196 BauGB).

Praxishinweise

(1) Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist u. a., dass die unterstützte Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Die Grenze für eine Geringfügigkeit des ...