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Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung
Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können (Bezug: § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, § 13 EStG; § 148, § 163 AO; § 94 Abs. 1 BGB).
Zum Betriebsvermögen i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG eines Land- und Forstwirts gehören auch das Feldinventar und die stehende Ernte. Unter Feldinventar versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird. Das Feldinventar ist zivilrechtlich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB). Steuerrechtlich handelt es si...