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Neue Entwicklungen bei Wahl des richtigen Rechtsbehelfs im Organkreis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAD-43916 In seinem Urteil v. - I R 29/09 NWB BAAAD-37694 hat der BFH klargestellt, dass § 35b GewStG eine Folgeänderung des Gewerbesteuerbescheids auch innerhalb einer Organschaft ermöglicht. Die Entscheidung lenkt die Aufmerksamkeit auf die Frage, welche Rechtsbehelfe eingelegt werden müssen, wenn die Gewinnermittlung innerhalb eines Organkreises angegriffen werden soll.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 23/2010 S.1830
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
[i]§ 35b GewStG ermöglicht Folgeänderung bei Gewerbesteuermessbetrag oder VerlustfeststellungsbescheidGem. § 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuer-, der Körperschaftsteuer- oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. § 35b GewStG bezweckt die Vermeidung einer Verdoppelung von Rechtsbehelfsverfahren. Denn die Aufhebung oder Änderung der erstgenannten Bescheide wirkt sich aufgrund § 7 GewStG auch auf die Höhe des Gewerbeertrags aus.
Im Entscheidungsfall stritt der Organträger mit dem Finanzamt über die Ermittlung des ihm von seiner Organgesellschaft zugerechneten steuerlichen Gewinns. Der Organträger hatte dabei nur gegen seinen Körperschaftsteuerbeschei...