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Familienrecht | Gewinnteilung bei Ehegatteninnengesellschaft nach Trennung
Oft führen Ehepartner gemeinsam ein Geschäft, bei dem nach außen nur einer als Betriebsinhaber auftritt; der andere Partner ist als stiller Gesellschafter beteiligt (sog. Ehegatteninnengesellschaft). Im Zeitpunkt der gemeinsamen Veranlagung haben die Parteien i. d. R. keinen Grund, die zu versteuernden Gewinne aus dem Gewerbebetrieb aufzuteilen, da dies auf die gemeinsame Steuerlast keinen Einfluss hat. Das Finanzamt wird nach Trennung des Ehepaars den Gewinn im Zweifel demjenigen zuordnen, der nach außen hin als Betreiber des Unternehmens auftritt. Das Zivilgericht kann die Steuerlast im Innenverhältnis der geschiedenen Eheleute jedoch anders als das Finanzamt verteilen, wenn wegen „familienrechtlicher Überlagerung” eine andere Bewertung zutreffender ist, z. B. wenn es um die gerechte Ver...