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Gesellschaftsrecht | Gesplittete Einlagen ohne Rangrücktritt in der Überschuldungsbilanz zu passivieren
Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat („gesplittete Einlage”), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein – bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter – Rangrücktritt erklärt worden ist. [i]Zum Gesellschafterdarlehen nach MoMiG s. Wolf, BBK 2009 S. 542Da dies für eigenkapitalersetzende Darlehen geklärt ist (vgl. NWB QAAAB-78850), sah der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt.