ImmoWertV § 17
Teil 2: Für die Wertermittlung erforderliche Daten
Abschnitt 2: Bodenrichtwerte
§ 17 Automatisiertes Führen der Bodenrichtwerte
Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.
Fundstelle(n):
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DAAAH-90304