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Gesellschaftsrecht | Notarkosten für Gesellschafterbeschluss
Für die notarielle Fertigung eines Entwurfs eines privatschriftlichen Gesellschafterbeschlusses (hier: Niederschrift über Abberufung und Bestellung des GmbH-Geschäftsführers) ist eine Gebühr nach Maßgabe des § 145 Abs. 1 KostO (i. V. mit § 47 KostO das Doppelte der vollen Gebühr) anzusetzen.
Nach der bisher hierzu vertretenen h. M. sollte die Anwendung auf Schriftstücke beschränkt sein, die bei notarieller Beurkundung einer Gebührenvorschrift den §§ 36–43 oder § 46 KostO unterfallen würden. Daher wurden bislang auch Versammlungsbeschlüsse, die keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen beinhalten, wie Entwürfe anderen Inhalts nach §§ 146, 147 KostO behandelt (im Streitfall wäre nach § 147 Abs. 2 KostO nur die Hälfte der vollen Gebühr angefallen).