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Umsatzsteuer: Abzug auch bei falschem Ausweis möglich
Wenn auf einer Rechnung die falsche Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde, durfte man bisher diesen Betrag nicht als Vorsteuer abziehen. Der BFH hat diese Regelung jetzt zumindest entschärft. Werden bei einer Rechnung fälschlicherweise 19 % statt 7 % Umsatzsteuer ausgewiesen, darf der Rechnungsempfänger dennoch den ermäßigten Satz als Vorsteuer geltend machen. ( NWB BAAAD-36764).
Um seine Buchführung korrekt vorliegen zu haben und um z. B. bei einer Prüfung Diskussionen zu vermeiden, sollte der Rechnungssteller dennoch zur Korrektur der Rechnung aufgefordert werden.