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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 11 | Gewerbesteuer: BFH erkennt Treuhandmodell an

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Damit hat der BFH das sog. Treuhandmodell anerkannt.

Interessante Steuervorteile bietet das so genannte Treuhandmodell bei der Ausgliederung von Unternehmensteilen, die nicht die Voraussetzungen eines Teilbetriebs erfüllen. Es wird gerne als eine Gestaltungsalternative zur ertragsteuerlichen Organschaft empfohlen. Mit dem Vorteil, dass die einschränkenden Regelungen zur körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft nicht zu beachten sind. Stark an Attraktivität würde das Modell allerdings verlieren, wenn die GmbH & Co. KG – wie von der Finanzverwaltung gefordert – für Zwecke der Gewerbesteuer ein eigenständiges Steuersubjekt wäre. Da ist es natürlich gut zu wissen: Der BFH hat das Treuhandmodell in einem aktuellen Urteil anerkannt und entschieden: Eine Treuhand-KG ist nicht gewerbesteuerpflichtig.

Bevor wir uns die BFH-Entscheidung näher ansehen, sollten wir kurz klären: Was genau ist unter einem Treuhandmodell zu verstehen?

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