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BFH 03.02.2010 I R 21/06, StuB 10/2010 S. 399

Schlussurteil „Glaxo Wellcome”: § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht

(1) Kommt es im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung zum Erwerb einer Beteiligung an einer inländischen GmbH I von der ausländischen Muttergesellschaft durch die inländische Tochterkapitalgesellschaft II (GmbH II), wird durch diesen Erwerb ein sog. Sperrbetrag nach § 50c Abs. 1 EStG 1990 ausgelöst; wird die GmbH I alsdann auf die GmbH II verschmolzen (sog. Aufwärtsverschmelzung), geht der Sperrbetrag nicht unter, er setzt sich vielmehr – als mittelbarer Sperrbetrag – an den Anteilen der GmbH II gem. § 50c Abs. 7 EStG 1990 (i. d. F. des StandOG) fort (Bestätigung des Senatsurteils vom – I R 41/05 NWB UAAAC-72113, BStBl 2008 II S. 604, Kurzinfo StuB 2008 S. 200). Kommt es schließlich zu einer formwechselnden Umwandlung der GmbH II in eine GmbH & Co. KG, sind bei der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts (§ 4 Abs. 4 und 5 UmwStG 1995) sowohl der mittelbare Sperr...