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BFH 24.02.2010 II R 57/08, StuB 10/2010 S. 406

Vorrang des Auskunftsersuchens gegenüber dem Vorlageverlangen

Das FA darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i. S. von § 97 AO verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (Bezug: § 93, § 97 Abs. 2 Satz 1 AO).

Praxishinweise

Auskunftsersuchen (§ 93 AO) und Vorlageverlangen (§ 97 AO) stehen in einem Rangverhältnis. Danach ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das jeweils weniger belastende Mittel einzusetzen, um so die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen bestmöglich zu schützen.

– erl –