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Ermittlung des Erstattungsanspruchs bei als rechtsstaatswidrig aufgehobenen DDR-Steuerbescheiden
Die Erstattung in der DDR gezahlter Steuern, deren Rechtsgrund durch Aufhebung des als rechtsstaatswidrig erkannten Verwaltungsakts gem. Art. 19 Abs. 2 EinigVtr entfallen ist, richtet sich nicht nach § 37 Abs. 2 AO, sondern nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt die Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG auf die Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen steuerrechtlichen Entscheidungen nicht aus (Bezug: § 37 Abs. 2 AO; § 1 Abs. 7 VermG; § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG).
Der BFH hat die Revision durch Beschluss nach § 126a FGO einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Art. 19 Satz 2 EinigVtr regelt nur die Aufhebung von Verwaltungsakten und begründet k...