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Korrektur eines Einheitswertbescheids
(1) Ein Einheitswertbescheid kann gem. § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert S. 405werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist. (2) § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen (Bezug: § 129, § 181 Abs. 5 AO; § 25 BewG; 120 Abs. 3 FGO).
Nach § 181 Abs. 5 Satz 1 AO kann eine gesonderte Feststellung auch noch nach Ablauf der Feststellungsfrist erfolgen, soweit sie für die Festsetzung einer Folgesteuer von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es sollen damit Vor- bzw. Nachteile verhindert werden, die durch das vorgeschaltete ...