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Genossenschaftsanteile in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen
Ein Land- und Forstwirt kann gem. NWB FAAAD-37713 (BFH/NV 2010 S. 612) Genossenschaftsanteile jedenfalls dann als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, wenn es sich um eine sowohl absolut als auch relativ vergleichsweise geringfügige Beteiligung ohne erkennbares Verlustrisiko handelt und die Genossenschaft typischerweise Geschäftspartner (auch) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ist, ohne ihren Mitgliedern jedoch besondere Vorteile einzuräumen (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 5, § 13, § 20 Abs. 8 EStG).