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NWB Nr. 21 vom Seite 1668

Grundqualifikation von Berufskraftfahrern

Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C oder CE S. 1669nach dem (Personenverkehr) bzw. (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine sog. Grundqualifikation. Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem bzw. erteilt worden ist, unterliegen gem. § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In diesen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gem. § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

Hinsichtlich der selbst getragenen Kosten für Führerscheine, die Grundqualifikation und die künftigen Weiterbildungen muss – so der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. – wie folgt unterschieden werden:

  • Kosten für die normale Pkw-Fahrerlaubnis (Klasse B) können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

  • Selbst getragenen Kosten für den Bus- oder Lkw-Führerschein (Fahrerlaubnis der Klassen C und D) sind steuerlich zu berücksichtigen. Deren Erwerb ist unmittel...