§ 3 [1]
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.
Fundstelle(n):
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HAAAD-43274
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 12.5.2021 (BGBl I S. 1087) mit Wirkung v. 26.5.2022.