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FG Düsseldorf 06.11.2009 8 K 2348/09 F, BBK 10/2010 S. 450

Offenbare Unrichtigkeit bei vergessener Umsatzsteuer?

Vergisst der Unternehmer, die von ihm an das Finanzamt entrichtete Umsatzsteuer als Betriebsausgaben geltend zu machen, handelt es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit; der Einkommensteuerbescheid kann nicht nach § 129 AO berichtigt werden.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf handelt es sich nicht um einen mechanischen Fehler im Sinne von § 129 AO, sondern um eine unterlassene Sachverhaltsermittlung des Finanzamts, für die § 129 AO nicht gilt. [i]Unterlassene SachverhaltsermittlungDer Sachbearbeiter des Finanzamts hätte die Angabe zum USt-Vorauszahlungssoll in der USt-Erklärung nämlich zum Anlass nehmen können, die Höhe der tatsächlich in diesem Jahr an das Finanzamt entrichteten Umsatzsteuer abzufragen und zu überprüfen, ob dieser Betrag auch in der Überschussrechnung als Betriebsausgabe oder Werbungskosten enthalten ist....