Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung
für verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 3 AO
Leitsatz
1. Die Gebührenerhebung für
verbindliche Auskünfte nach § 89 AO ist dem Grunde und der Höhe
nach, soweit sie in Anlehnung an das GKG bemessen wird,
verfassungsgemäß. Sie ist insoweit durch die mit der Auskunft
verursachten Kosten und den mit ihr verbundenen, individuell zurechenbaren
Vorteilen sachlich legitimiert.
2. Es ist zweifelhaft, ob der
hinsichtlich der Höhe der Auskunftsgebühr anzuwendende
Zeitmaßstab, der sich auf 50 Euro je angefangene halbe Stunde und
mindestens auf 100 Euro beläuft, verfassungsgemäß ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 208 Nr. 7 BB 2010 S. 1310 Nr. 22 DStZ 2010 S. 508 Nr. 14 EFG 2010 S. 1284 Nr. 16 StBW 2010 S. 456 Nr. 10 PAAAD-42940
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