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Kirchensteuer | „Kirchensteueraustritt” nicht statthaft
Der klargestellt, dass ein Kirchenaustritt unwirksam ist, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beseitigen will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat. Der VGH hat damit der Berufung des Erzbistums Freiburg gegen ein Urteil des VG Freiburg stattgegeben, das die Bescheinigung über den Kirchenaustritt eines emeritierten Professors für katholisches Kirchenrecht als rechtmäßig angesehen hatte. Wer, wie der Kirchenrechtler, von sich aus den Kirchenaustritt auf die „Körperschaft des öffentlichen Rechts” beschränkt, aber gleichwohl in einer auch für den Staat erkennbaren Weise aktives Mitglied seiner Kirche bleiben will, erfüllt nicht die Anforderungen des § 26 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg. ...