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Effektivzinsmethode nach IAS 39 im HGB-Abschluss?
Laut dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie soll § 341c HGB-RegE wie folgt geändert werden: Die Nennwertbilanzierung bei Versicherungen wird auf Namensschuldverschreibungen beschränkt (Abs. 1). Dabei wird zur Ermittlung der fortgeschriebenen Anschaffungskosten die Effektivzinsmethode explizit zugelassen (Abs. 3). Es stellt sich die Frage, ob die handelsrechtliche Ermittlung der fortgeschriebenen Anschaffungskosten von Forderungen nach der Effektivzinsmethode analog zu IAS 39 (vgl. Freiberg, Diskontierung in der Internationalen Rechnungslegung, Herne 2010, Rn. 211 f.) erfolgen sollte.
Contra Dr. Andreas Haaker
Aufgrund eines hinsichtlich seines Sinn und Zwecks schwer nachvollziehbaren Beschwerdeverfahrens der EU-Kommission, die gewisse „Webfehler” in der Richtlinie 91/674/EWG verkennt, dürfen zukünftig bei Versicherungen „Hypothekendarlehen und sonstige Forderungen” nicht mehr zum Nennwert bilanziert werden. Vielmehr sind diese nunmehr zwingend nach § 341b i. V. mit § 253 Abs. 1 HGB zu fortgeführten Anschaffungskosten auszuweisen. Dabei wird in der Begründung aber eindeutig klarges...