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Einkommensteuer | Zurechnung von Dividenden bei einem Treuhandverhältnis
Sind Aktien Gegenstand eines „Treuhandvertrags”, so sind auf sie entfallende Dividenden nur dann steuerlich dem „Treugeber” zuzurechnen, wenn dieser sowohl nach den mit dem „Treuhänder” getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichem Vollzug das Treuhandverhältnis in vollem Umfang beherrscht (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung; Bezug: § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO; § 20 Abs. 2a, § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 EStG 1997; § 40 Abs. 2 FGO).
Die steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern/Einkünften beim Treugeber greift nur, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die Inhaberschaft sich als „leere Hülle” darstellen. Es muss eine Beherrschung durch den Treugeber vorliegen, und der Treuhänd...