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Anfechtbarkeit von Teilzahlungen des Schuldners nach fruchtloser Zwangsvollstreckung
Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, sind wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar (§ 133 InsO). Im Streitfall betraf dies Zahlungen der Schuldnerin (einer GmbH & Co. KG) auf verschiedene Beitragsbescheide der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beträge wurden vom Geschäftsführer der Schuldnerin dem von der Versicherung mit der Pfändung beauftragten Gerichtsvollzieher – jeweils außerhalb des Dreimonatszeitraums – teils in bar übergeben, teils überwiesen. Anders als der BGH hatte das Berufungsgericht den Charakter der Zahlungsvorgänge als Rechtshandlung der Schuldnerin i. S. des § 133 Abs. 1 InsO verneint. Zur Abgrenzung der unanfechtbaren Befriedi...