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OLG Köln 25.08.2009 24 U 154/08, NWB 19/2010 S. 1497

Kapitalanlagerecht | Keine Pflicht des Anlegers zur Prüfung des Prospekts im Anschluss an Beratung

Anleger dürfen sich auf mündliche Angaben des Anlageberaters verlassen. Sie haben keinen Anlass, den Prospekt eines Finanzanlageprodukts nach von der Risikodarstellung im Beratungsgespräch abweichenden Angaben zu prüfen. Der Anlageberater muss den von ihm betreuten Kapitalanleger besonders differenziert und fundiert beraten und ihm für seine Beitrittsentscheidungen ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Der Anleger darf davon ausgehen, vollständig beraten worden zu sein. Daher kann dem Anleger bei unterbliebener Lektüre des Prospekts nicht der Vorwurf einer ungewöhnlich schweren Sorgfaltspflichtverletzung und also der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Umgekehrt stellt die Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds in Kenntnis des Anlegerwunsches nach einer s...