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LG Hannover 24.08.2009 44 StL 2/06, NWB 19/2010 S. 1498

Berufsrecht | Unzulässige reklamehafte Werbung des Steuerberaters

Die Anzeige eines Steuerberaters in roter Farbe auf jeder zweiten linken Seite eines örtlichen Telefonbuchs, die mit den Worten wirbt „Wir beraten!!!” und „Wir prüfen!!!” ist reklamehaft und stellt eine berufswidrige Werbung dar. Eine plakative Werbemethode mit mehreren Ausrufezeichen widerspricht nach Ansicht des Gerichts der Verpflichtung des Steuerberaters, seine Dienste in sachlicher und angemessener Form anzubieten.