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Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO
Erste finanzgerichtliche Entscheidung
In einem Aussetzungsverfahren hat sich erstmals ein Finanzgericht zu der neuen Vorschrift des § 146 Abs. 2b AO geäußert: Nach Ansicht des FG Schleswig-Holstein stellt das Verzögerungsgeld ein Druckmittel eigener Art mit einem repressiven und präventiven Charakter dar.
Hintergrund
Durch das JStG 2009 v. (BGBl. 2008 I S. 2794) wurde mit dem Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO eine weitere steuerliche Nebenleistung eingeführt. Die Änderung steht im Zusammenhang mit den Regelungen zur sog. Verlagerung der Buchführung in das Ausland. Systematisch ist die Regelung im § 146 AO unglücklich angesiedelt, denn das Verzögerungsgeld kann nach dem Wortlaut der Vorschrift – unabhängig von einer Verlagerung der Buchführung in das Ausland – auch in den nachfolgenden Fällen verhängt werden:
zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO,
zur Erteilung von Auskünften oder
zur Vorlage angeforderter Unterlagen i. S. des § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung.
Bevor eine Festsetzung in Betracht kommt, muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflichten einräumen.
Nach Ansicht von Gebbers (StBp 2009 S. 163) kann der Formulierung in § 146 Abs. 2b AO nicht entnommen werden, dass nur Auskünfte i. S. ...