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Anschaffungskosten einer Kapitalanlage
Strategieentgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters nicht als Werbungskosten abziehbar
Der BFH hat entschieden, dass das gesonderte Entgelt, das ein Steuerpflichtiger einem Vermögensverwalter für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien zahlt, nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern den Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen zuzurechnen ist.
Problemstellung
Auch im Anwendungsbereich des § 20 EStG spielt der Anschaffungskostenbegriff des § 255 HGB eine wichtige Rolle. Danach gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, und zwar einschließlich der Nebenkosten und der nachträglichen Anschaffungskosten. Die Zurechnung von Aufwand zu den Anschaffungskosten von Kapitalvermögen setzt voraus, dass sich der Aufwand einzelnen, bestimmten Kapitalanlagen zuordnen lässt. Denn die Abziehbarkeit von Aufwendungen bestimmt sich nach den Merkmalen der jeweiligen Kapitalanlage, auf die sie bezogen sind; Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG ist nicht die einheitlich zu beurteilende Gesamtheit der Kapitalanlagen, sondern die Summe der jeweils gesondert zu beurteilenden Anlagegegenstände. Aufwendungen werden häufig als „Gebühren...