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KSR Nr. 5 vom Seite 4

Berücksichtigung ausländischer Verluste nach § 10d EStG

Verlustfeststellungsverfahren zwingend durchzuführen

Jens Intemann

Die Frage, ob ein im Jahr 2003 in Österreich erwirtschafteter Verlust bei der inländischen Steuerfestsetzung des Jahres 2004 zu berücksichtigten ist, muss zwingend in einem Verlustfeststellungsverfahren gem. § 10d Abs. 4 EStG auf den geklärt werden. Eine materiell-rechtliche Prüfung dieser Frage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2004 ist auch aus europarechtlichen Gründen nicht geboten.

Berücksichtigung ausländischer Verluste

Die Klägerin lebte im Jahr 2003 in Österreich. Dort war sie als Unternehmensberaterin gewerblich tätig. Nach dem österreichischen Einkommensteuerbescheid erzielte sie dabei einen Verlust von 21.307 €. Nachdem sie Ende 2003 nach Deutschland umgezogen war, setzte sie ihre Unternehmensberatertätigkeit fort. Dabei erwirtschaftete sie im Jahr 2004 einen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 51.571 €. Mit der Einkommensteuererklärung 2004 beantragte sie die Berücksichtigung des Verlusts aus ihrer beruflichen Tätigkeit in Österreich aus dem Jahr 2003, was das Finanzamt ablehnte. Die dagegen erhobene Klage hatte weder vor dem Finanzgericht noch vor dem BFH Erfolg, weil über die Berücksichtigung des ausländischen Verlusts zwingend in e...