Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF 29.03.2010 IV D 2 - S 7100/07/10050, BBK 9/2010 S. 402

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Abgabe von Speisen

Nach dem sind weder die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen oder Stadien noch Getränkehalter in den Sitzen als Verzehreinrichtung anzusehen. Die Abgabe von Speisen unterliegt insoweit weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % .

Etwas anderes gilt nur dann, wenn zusätzlich Vorrichtungen vorhanden sind, die [i]Bestuhlung nicht als „Verzehreinrichtung”den Verzehr an Ort und Stelle ermöglichen: Die Abgabe der Speisen stellt dann eine Dienstleistung dar, die mit 19 % Umsatzsteuer zu besteuern ist. Das BMF verweist auf sein Schreiben vom zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen .

Das BMF räumt dem Unternehmer bei [i]Wahlrecht für Umsätze vor 1. 7. 2010Umsätzen, die vor dem erbracht werden, ein Wahlrecht ein, ob er die Bestuhlung als Verzehreinrichtung ansieht und damit ...