Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung vor dem Hintergrund der Vermeidung der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG 1999
Leitsatz
1. Die Frage, ob sich eine Kapitalüberlassung im Einzelfall als Hingabe eines partiarischen Darlehens oder als Begründung
einer „stillen Gesellschaft” darstellt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den konkret getroffenen Vereinbarungen und dem
in §§ 230 ff. HGB beschriebenen Regelstatut der stillen Gesellschaft zu beantworten.
2. Die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses durch die Vertragsparteien ist für dessen steuerrechtliche Beurteilung nicht
maßgebend, wenn sie im Widerspruch zu dem dahinter stehenden Rechtsfolgewillen steht.
3. Für das Vorliegen einer stillen Beteilgung spricht es, wenn der Kapitalgeber zumindest in bestimmten Situationen (Insolvenz,
Vergleichsverfahren) am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnehmen soll, seine Kontrollrechte über die dem stillen Gesellschafter
nach § 233 HGB zustehenden hinausgehen und der Zusammenschluss einem gemeinsamen Zweck dient.
4. Bei einem partiarischen Darlehen handelt es sich inhaltlich um einen Darlehensvertrag i. S. d. bürgerlichen Rechts, der
die Besonderheit aufweist, dass anstelle oder neben einer (Mindest-)Verzinsung eine Beteiligung am Gewinn vereinbart ist.
5. Für die Beurteilung kann von Bedeutung sein, dass der Kapitalgeber nur bei Begründung einer stillen Gesellschaft die Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 24 GewStG erlangen sowie seinen Unternehmenszweck, das Eigenkapital des geförderten Unternehmens zu stärken,
verwirklichen kann. Unbedeutend ist hingegen, ob das hingegebene Kapital aus Eigenmitteln stammt oder über die Aufnahme eines
Darlehens refinanziert wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 297 Nr. 5 SAAAD-42294
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