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Berufsrecht | Unzulässige Inkassotätigkeit des Steuerberaters
Ändert bzw. ergänzt eine nach §§ 49 ff. StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannte GmbH ihre Satzung dahin, dass ihr Unternehmensgegenstand „insbesondere die Tätigkeiten des § 64 StBerG” umfasst, und ist ihr erklärtes Ziel das gewerbsmäßige Gebühreninkasso für steuerberatende Personen/Gesellschaften, hat die Steuerberaterkammer die Anerkennung der Gesellschaft gem. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG zu widerrufen. Der geänderte Gegenstand des Unternehmens stellt eine unvereinbare Tätigkeit gem. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dar.
Die Vorschrift des § 64 StBerG beinhaltet die Rechtsstellung des Steuerberaters hinsichtlich seiner Gebühren und deren Realisierung, nicht aber die Rechtsposition des Abtretungsempfängers, so dass sich aus ihr für die Vereinbarkeit des gewerblichen Inkassos mit dem Beruf des Steuerberaters nichts herleiten lässt. Vielmehr soll die Vorschrift, ents...