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BFH 04.02.2010 X R 58/08, NWB 18/2010 S. 1395

Einkommensteuer | Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der gesetzlich geforderte Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (2) Der jeweilige Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch dann maßgeblich, wenn nur für einen Teil des Jahres Beiträge gezahlt worden sind. (3) Zahlungen in eine (befreiende) Lebensversicherung sind bei der Berechnung der geleisteten jährlichen Beiträge nicht zu berücksichtigen, wenn die Lebensversicherung steuerfrei ausgezahlt wurde bzw. werden kann.

Anmerkung:

Mit der als Übergangsregelung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge geschaffenen Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Steuerpflichtiger seine Altersrente versteuern muss, obwohl ...