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Abzug finaler Verluste einer Tochtergesellschaft im EU-Ausland bei der Muttergesellschaft in Deutschland
Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit
Das Niedersächsische , Revision beim BFH unter Az. I R 16/10) grundsätzlich anerkannt, dass endgültig gewordene Verluste einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft abzugsfähig sind. Anderenfalls läge ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 in Verbindung mit Art. 48 EG (heute: Art. 49 und 54 AEUV) vor. Das Gericht hat jedoch diesbezüglich die Voraussetzungen einer im Voraus auf fünf Jahre bindend abgeschlossenen Verlustübernahmeverpflichtung der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochter sowie des zeitnahen Verlustausgleichs durch Zuführung von Eigenkapital aufgestellt. Da diese beiden Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt waren, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen.
I. Bedeutung des Urteils für die Praxis
[i]Urteil ist ein Meilenstein – Steuerbescheide in ähnlichen Fällen offenhaltenDas Niedersächsische Finanzgericht hat mit seinem Urteil vom (6 K 406/08, Revision beim BFH unter Az. I R 16/10) erstmalig die Grundsätze des Urteils des EuGH in der Rechtssache Marks & Spencer (