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NWB Nr. 17 vom Seite 1312

Mindestvertragslaufzeit bei körperschaftsteuerlicher Organschaft – Was sind fünf Jahre?

Roland Gockeln

Mit Urteil v. hat das FG Düsseldorf in der Sache 6 K 4601/07 K, G NWB MAAAD-40235 entschieden, dass ein auf „fünf Jahre” abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag die gesetzliche Anforderung der Mindestlaufzeit von fünf Jahren gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG in jedem Fall erfüllt.

Die Klägerin gründete mit notariellem Vertrag v. eine Tochtergesellschaft. Als Wirtschaftsjahr der Tochtergesellschaft wurde das Kalenderjahr bestimmt, so dass es sich bei dem ersten Wirtschaftsjahr um ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr handelte. Noch am Tag der Gründung schloss die Klägerin als Organträgerin mit der Tochtergesellschaft als Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag, welcher unter Wahrung der zur Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft erforderlichen Frist in das Handelsregister eingetragen worden ist. § 4 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags lautete wie folgt: „Der Unternehmensvertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen”. Nachdem das Finanzamt zunächst eine steuerliche Organschaft mit körperschaftsteuerlicher Wirkung anerkannte, versagte die später durchgeführte Betriebsprüfung mangels Einhaltung der gesetzlich geforderten Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren ...