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Track 09 | Bewirtungskosten: Betriebsausgaben trotz fehlender Rechnungsangaben
Bewirtungsaufwendungen können nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn lediglich Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie der Höhe der Aufwendungen vorliegen. Wird die wirtschaftliche Belastung durch Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen, steht es der Abzugsfähigkeit der Bewirtungskosten nicht entgegen, wenn die eingereichten Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthalten.
Damit das Finanzamt Bewirtungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennt, sind zahlreiche Formalien zu beachten. Unter anderem muss die Rechnung den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten. Eine Ausnahme gilt nur für Kleinbeträge. Also Bewirtungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt. In der Praxis kommt es nun häufig vor, dass die Angabe des Bewirtenden – also des Adressaten der Rechnung – auch dann fehlt, wenn die 150-€-Grenze überschritten ist. Darf das Finanzamt dann rigoros die Bewirtungskosten streichen?
Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu Gunsten nachlässiger Mandanten entschieden: Die Bewirtungskosten können trotz fehlender Angaben ...