SGB XI § 43

Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen

Vierter Titel: Vollstationäre Pflege [1] [2]

§ 43 Inhalt der Leistung [3]

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.

(2) 1Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. 2Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

  1. 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,

  2. 1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,

  3. 1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,

  4. 2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

3Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

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BAAAD-41494

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Titel zum Vierten Titel geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2a Nr. 13 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 155) wird bisherige Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels mit Wirkung v. zum Fünften Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels.

3Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.