Viertes Kapitel: Leistungen der Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt: Leistungen
Zweiter Titel: Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
§ 42 Kurzzeitpflege [1] [2]
(1) 1Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. 2Dies gilt:
für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
in sonstigen Krisensituationen oder anderen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) 1Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. 2Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr. 3Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. 4Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet. 5Auf den in Satz 3 genannten Erhöhungsbetrag von bis zu 1 612 Euro findet § 30 Absatz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2§ 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung. 3Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. 4In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAD-41494
1Anm. d. Red.: § 42 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 155) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2a Nr. 9 i. V. mit Art. 10 Abs. 5 Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 155) wird § 42 mit Wirkung v.
wie folgt geändert:
a) In Satz
2 werden die Wörter „bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im
Kalenderjahr“ durch die Wörter „pro Kalenderjahr höchstens bis zu
einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a“ ersetzt.
b) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.