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Halb-/Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG in Insolvenzfällen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAD-41316 Die Finanzverwaltung hat mit (BStBl 2010 I S. 181) bekannt gegeben, dass die Grundsätze des (BStBl 2010 II S. 220) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind, nach dem bei Verlust einer Beteiligung i. S. von § 17 EStG (z. B. im Insolvenzfall) das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht greift, wenn aus dieser Beteiligung keinerlei Einnahmen erzielt wurden, bei denen das Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) zur Anwendung kam, und dies auch in der Zukunft ausgeschlossen ist.
Urteilsgründe des BFH
[i]Wenn keine Betriebsvermögensmehrungen/Einnahmen keine hälftige SteuerbefreiungIn seinen relativ kurz gehaltenen Urteilsgründen entschied der BFH, wenn keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfielen, komme eine hälftige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Folgerichtig trete die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, nicht ein. Diese Auslegung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG beschränkt sich damit ausschließlich auf den Gesetzeswortlaut. Darüber hinaus sieht der BFH im Gesetzeszweck des § 3c Abs. 2 EStG, dass lediglich eine Doppelbegünstigung ausgeschlossen werden sollte, d. h. wenn keine Einnahmen nur hälftig besteuert würden, liege in der vollen Verlustberücksichtigung nach dem ...