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BGH 30.03.2010 XI ZR 200/09, NWB 17/2010 S. 1321

Kreditsicherungsrecht | Zwangsvollstreckung bei weiterveräußerter Kreditforderung

Kreditaufkäufer dürfen zur Einbringung der Forderungen nur unter engen Voraussetzungen bei den Schuldnern pfänden – auch soweit sich diese formularmäßig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten. Eine amtliche Stelle (Rechtspfleger, Notar) muss von Amts wegen prüfen, ob die Zwangsvollstreckung rechtmäßig ist bzw. ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag richtig nachgewiesen hat (§ 727 Abs. 1 ZPO). Im Streitfall ging die Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung ihres Grundstücks aus einer notariellen Urkunde von 1989 über die Bestellung einer Grundschuld zur Besicherung des Immobilienerwerbs vor. Die Klägerin konnte die Rückzahlungen entsprechend einem 2000 geschlossenen Vergleich mit ihrer Hausbank nicht leisten; die Bank stellte nach Kündigung des Darlehens die Rests...