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Die Ausschlagung gegen Abfindung
Anforderungen an die Vertragsgestaltung in zivil- und steuerrechtlicher Hinsicht
Der Berater wird immer wieder mit verunglückten Nachfolgegestaltungen konfrontiert. Häufig zeigt der Mandant dem Berater sein konkretes Testament erst, wenn es zu spät ist – nach dem Tode. Dann ist guter Rat teuer. Die Ausschlagung (gegen Abfindung) ermöglicht in vielen Fällen eine nachträgliche Korrektur unerwünschter Todesfolgen, insbesondere in erbschaftsteuerrechtlicher Hinsicht. Ebenso kann die Ausschlagung angewandt werden, um bei rückwirkend vereinbarter Zugewinngemeinschaft in den Genuss des erbschaftsteuerlichen Freibetrags nach § 5 Abs. 2 ErbStG zu gelangen oder einen Gläubigerzugriff zu vermeiden. Bei der Gestaltung ist i. d. R. ein vertragliches Gesamtpaket zu schnüren, da die Ausschlagung bedingungsfeindlich ist, aber nur unter bestimmten Bedingungen gelten soll (§ 1947 BGB). Der nachfolgende Formulierungsvorschlag ist an einem konkreten Gestaltungsfall ausgerichtet und muss auf den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Bei der Gestaltung ist auch die Absicherung des Ausschlagenden sicherzustellen und sind entgeltliche Veräußerungen mit Gewinnrealisierung zu vermeiden. Dies gelingt durch Vorbehalt einzelner Wirtschaftsgüter des Nachlasses, durch Nießbrauchsvor...