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Freistellung der Einkünfte leitender Angestellter von schweizerischen Kapitalgesellschaften
Die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine schweizerische Kapitalgesellschaft, die unter Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1992 fällt, wird auch insoweit i. S. des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992 „in der Schweiz ausgeübt”, als sie tatsächlich außerhalb der Schweiz verrichtet wird (Bestätigung des Senatsurteils vom – I R 81/04, BFHE 215 S. 237 = Kurzinfo StuB 2007 S. 239; Bezug: Art. 4 Abs. 2, Art. 15 Abs. 4, Art. 15a Abs. 2 Satz 2, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz 1992; Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1931/1959; Art. 31 Abs. 3 Buchst. b WÜRV; § 32b EStG 1997).
Der BFH bleibt dabei, dass die Fiktion des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, wonach das Besteuerungsrecht auch dann bei der Schweiz liegt, wenn die Tätigkeit eines leitenden Angestellten einer schweizerischen Kapitalgesellschaft nicht ausschließlich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst, umfassend gilt. Es gilt ein einheit...