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BFH 10.11.2009 VII R 6/09, StuB 8/2010 S. 330

Kein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kreditinstitut des Überweisungsempfängers

Ein Kreditinstitut ist auch dann nur Zahlstelle und nicht zur Rückzahlung des vom FA auf ein vom Stpfl. angegebenes Girokonto überwiesenen Betrags verpflichtet, wenn es den Betrag auf ein bereits gekündigtes, aber noch nicht abgerechnetes Girokonto verbucht und nach Rechnungsabschluss an den früheren Kontoinhaber bzw. dessen Insolvenzverwalter ausgezahlt hat (Abgrenzung zu den Beschlüssen vom – VII B 139/03, BFH/NV 2004 S. 762, und vom – VII B 262/02, BFH/NV 2003 S. 1532; Bezug: § 37 Abs. 2 AO; § 812 Abs. 1, § 676f, § 667 BGB).

Praxishinweise

Durch die Überweisung auf ein nicht mehr bestehendes Konto des Überweisungsempfängers und die Weiterleitung des Betrags durch das Kreditinstitut wird dieses nicht zum Leistungsempfänger. Der ehemalige Kontoinhaber bleibt Leistungsempfänger und ein etwaiger Rückforderungsanspruch des FA best...