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StuB 8/2010 S. 332

Berücksichtigung von Prämien bei Urlaubsentgelt

Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind alle im gesetzlichen Referenzzeitraum – den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn – gezahlten wesentlichen Vergütungsbestandteile, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes, zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 BUrlG). Auch vom Arbeitgeber geleistete Prämien hat dieser bei der Höhe des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, soweit es sich um den gesetzlichen (bezahlten) Mindesturlaub handelt (§§ 3, 11 BUrlG). Die Tarifvertragsparteien dürfen von dieser gesetzlichen Regel zwar auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen und eine Pauschale oder vereinfachende Berechnungsmethode wählen. Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds kann das zu niedrige gesetzliche Urlaubsentgelt aber nicht kompensieren (