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NWB Nr. 16 vom Seite 1190

Unterhaltshöchstbetrag – schädliches Vermögen des Bedürftigen

Susann Dohnke

Mit Urteil v. - VI R 65/08 NWB YAAAD-41002 hat der VI. Senat des BFH zum einen entschieden, wie das Vermögen des Unterhaltsempfängers, das dem Abzug von Unterhaltsaufwand als außergewöhnliche Belastung entgegenstehen kann, berechnet wird. Zum anderen urteilte der VI. Senat, dass eine Änderung nach § 173 AO auch dann möglich ist, wenn das Finanzamt zuvor wegen einer anderen neuen Tatsache eine Änderung unterlassen hat.

Die Kläger unterstützten in den Streitjahren (1999–2001) die Mutter (M) der Klägerin finanziell. Sie beantragten, diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Als Vermögen der M gaben die Kläger ein kleines Häuschen und die Rente der M an. Das Finanzamt veranlagte antragsgemäß. Später erfuhr es, dass die M sowohl über weiteres Grundvermögen als auch über ein Barvermögen verfügte. Das Finanzamt änderte die Bescheide der Kläger in der Weise, dass es die Aufwendungen für den Unterhalt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die M über zu hohes eigenes Vermögen verfüge. Dabei schloss es sich hinsichtlich der G...