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Unterhaltshöchstbetrag – schädliches Vermögen des Bedürftigen
Mit Urteil v. - VI R 65/08 NWB YAAAD-41002 hat der VI. Senat des BFH zum einen entschieden, wie das Vermögen des Unterhaltsempfängers, das dem Abzug von Unterhaltsaufwand als außergewöhnliche Belastung entgegenstehen kann, berechnet wird. Zum anderen urteilte der VI. Senat, dass eine Änderung nach § 173 AO auch dann möglich ist, wenn das Finanzamt zuvor wegen einer anderen neuen Tatsache eine Änderung unterlassen hat.
Die Kläger unterstützten in den
Streitjahren (1999–2001) die Mutter (M) der Klägerin finanziell. Sie
beantragten, diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastung bei der
Einkommensteuer zu berücksichtigen. Als Vermögen der M gaben die Kläger ein
kleines Häuschen und die Rente der M an. Das Finanzamt veranlagte antragsgemäß.
Später erfuhr es, dass die M sowohl über weiteres Grundvermögen als auch über
ein Barvermögen verfügte. Das Finanzamt änderte die Bescheide der Kläger in der
Weise, dass es die Aufwendungen für den Unterhalt nicht mehr als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigte.
Die dagegen
gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht ging davon aus, dass die M
über zu hohes eigenes Vermögen verfüge. Dabei schloss es sich hinsichtlich der
G...