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Indien | Einführung einer Permanent Account Number (PAN) im Zusammenhang mit Quellensteuern
Mit Wirkung zum 1.4.2010 wurde in Indien für Zahlungen an in- und ausländische Unternehmen die der Quellensteuer in Indien unterliegen (z. B. Lizenzen, Zinsen, Dienstleistungen) das System einer Permanent Account Number (PAN) eingeführt. Die PAN ist bei den indischen Steuerbehörden zu beantragen und dem Zahlenden unter anderem in der Korrespondenz und bei Rechnungen zu übermitteln. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, so hat der Zahlende 20 % Quellensteuer einzubehalten. Eine Reduzierung der Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen ist in diesem Fall nicht möglich.